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Frührente - Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit

Rente wegen Erwerbsminderung - allgemein auch als Frührente bezeichnet
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatliche Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein können.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die bereits vor Erreichen des Rentenalters voll erwerbsgemindert waren und während dieser Zeit nicht erfolgreich wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingliedert werden konnten. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung grundsätzlich nicht entgegen.

Frührente
siehe Erwerbsunfähigkeit
Dienstunfähigkeit (DU)
§ 42 BBG: Dienstunfähig ist ein Beamter, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist oder infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird.

Der große Unterschied zur AU besteht darin, das bei der Feststellung einer DU die Möglichkeit fehlt, Sie an andere Berufe zu verweisen. Das ausschlaggebende Merkmal ob es zu einer DU kommt wird davon abhängig gemacht ob Sie weiterhin die Fähigkeit besitzen die Ihnen obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen bzw., ob Sie die Fähigkeit haben bestimmtes Amt fach- und sachgerecht auszufüllen, also speziell den gesundheitlichen Anforderungen dieses Dienstes gewachsen zu sein. Dabei sind auch Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen, beispielsweise wenn durch viele Fehlzeiten die Aufgaben einer Dienststelle erheblich beeinträchtigt werden. Eine DU ist somit nicht gleichzusetzen mit einer Berufsunfähigkeit.

Bei der Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst muss der Dienstherr dem Sachverständigen Arzt klar darlegen welche Dienstaufgaben bzw. Anforderungen der Beamten erfüllen muss, damit bei der Begutachtung keine Zweifel bestehen können. Falls ein Beamte infolge einer Erkrankung über längere Zeit keinen Dienst leistet und keine Aussicht besteht, dass er demnächst wieder voll dienstfähig wird erleichtert dies die DU. Allerdings hat Rehabilitation immer den Vorrang vor der Berentung. Die Rehabilitation ist auf zwei Ziele ausgerichtet:

Bei Suchtkranken darf je nach Lage des einzelnen Falles die Gefahr nicht übersehen werden, dass eine Berentung Möglichkeiten zur Hilfe verschütten könnte von der Sucht freizukommen. Besteht begründete Aussicht, dass sich die Erwerbsminderung durch therapeutische Hilfe beheben lässt, verweigert der Versicherte aber eine zumutbare Behandlung, so ist der RV-Träger berechtigt eine Rente zu versagen oder, falls sie bereits gewährt wird, zu entziehen.

Zudem gilt:
Das Entscheidungskriterium zur DU ist nicht die diagnostizierte Krankheit sondern die Leistungsdiagnose !!!

Erwerbsunfähigkeit (EU)
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatliche Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als 3 Stunden täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche erwerbstätig sein können.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die bereits vor Erreichen des Rentenalters voll erwerbsgemindert waren und während dieser Zeit nicht erfolgreich wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingliedert werden konnten. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung grundsätzlich nicht entgegen.

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