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Einsichtsrecht in die Patientenakte

DerBundesgerichtshof hat in einer Entscheidung im Jahr 1982 nochmals ausdrücklich das Recht eines jeden Patienten bestätigt, seine Krankenakten einzusehen und Kopien anzufertigen. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf die oben dargelegten dokumentationspflichtigen Sachverhalte.

Der Patient hat aber keinen Anspruch auf eine Überlassung der Original-Patientenakte. Nach der ärztlichen Berufsordnung ist eine Aufbewahrung der Patientenunterlagen „in gehöriger Obhut“ sicherzustellen. Zudem enthalten Patientenakten häufig persönliche Bemerkungen und Notizen des Arztes, zu deren Offenlegung der Arzt nicht verpflichtet ist.

Der Patient kann das Einsichtsrecht auch auf Dritte, z. B. einen Rechtsanwalt übertragen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht und einer Schweigepflichtsentbindung. Der Patient bzw. sein Rechtsanwalt fordert sodann eine Kopie der gesamten Original-Unterlagen gegen Erstattung der anfallenden Kopierkosten an. Für die Anfertigung von Kopien aus der Patientenakte kann der Arzt eine angemessene Kostenerstattung verlangen, die bis ca. 0,50 € je Seite betragen kann.

Musterantrag "Einsicht in Patientenakte"

Weitere Informationen:

Datenschutzrechte des Patienten - Einsicht in Patientenakten
Patientenrechte - eine Initiative des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Gesundheit

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